• 28.03.2024

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Die Fehlurteile der Strafrichter nach §170 StGB

amtsgericht

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Die meisten Gerichtsurteile sind im Internet verfügbar und jeder kann dort die Ergebnisse der deutschen Rechtsprechung nachlesen. Eine besondere Spezies im Strafrecht sind die Unterhaltspflichtverletzer. Zum Glück gibt es dafür ausgebildete und erfahrene Juristen, Richter und Staatsanwälte, die sachlich, bedacht und mit großer Rechtskenntnis nach dem deutschen Gesetz urteilen. Ok, das war jetzt ein Spass, denn leider erliegen Staatsanwälte und Richter meistens der Versuchung, die öffentliche Jammermeinung anzunehmen.

Der §170 StGB besagt eindeutig, dass die Gefährdung des Lebensbedarfes eines Unterhaltsberechtigten eine Straftat ist.

Jedoch verwechseln Staatsanwälte und Richter regelmäßig das Strafrecht mit dem Zivilrecht. Der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten richtet sich nicht nach der Düsseldorfer Tabelle, denn diese Tabelle ist eine Richtlinie und kein Gesetz. Der tatsächliche Lebensbedarf richtet sich nach dem, was die deutschen Behörden ersatzweise bei Ausfall des Unterhaltspflichtigen zahlen. Das ist schon deshalb logisch, weil sich der deutsche Staat selbst strafbar macht, wenn er zu niedrige Sozialleistungen aufwendet.

Der Lebensbedarf eines Unterhaltsberechtigten ist dem Unterhaltsvorschuss des Jugendamtes gleichzusetzen. Und wer genau diesen Lebensbedarf deckt und zahlt, der kann kein Straftäter sein. In diesem Punkt darf mit gutem Gewissen behauptet werden, dass auch die Beistände der Jugendämter oft gegen das Gesetz handeln. Zu gerne versendet das Jugendamt Drohbriefe, in denen der Unterhaltspflichtige als mutmasslicher Straftäter nach §170 StGB behandelt wird mit Hinweis auf eine Strafanzeige, falls die Forderungen des Jugendamtes nicht erfüllt werden. Dieses Verhalten der Jugendämter erfüllt den Straftatbestand der Nötigung. Natürlich ist es sinnlos, gegen ein Jugendamt juristisch vorzugehen, da Jugendämter selbstherrlich und ohne jegliche Kontrolle agieren.

Das deutsche Recht ist in Sachen Unterhaltspflichtverletzung relativ klar und eindeutig. Der monatliche Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen beträgt 770,- €. Dieser Betrag muss dem Unterhaltspflichtigen mindestens verbleiben, damit er seinen eigenen Unterhalt sicherstellen kann. Hier greift der §1603 BGB. "Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren."

Wie hoch ist nun der Lebensbedarf eines Kindes? Die Höhe richtet sich nach dem Unterhaltsvorschuss und der beträgt 133,- € bis zu einem Alter von 6 Jahren, darüber sind 180,- € pro Monat fällig. Jedoch darf dabei der Mindestbehalt des Unterhaltspflichtigen von 770,- € nicht unterschritten werden. Wer diese Eckpunkte beachtet, kann und darf kein Unterhaltspflichtverletzer sein.

Im Übrigen sind alle Einkommen unterhaltsrelevant. Auch Einnahmen aus illegalen Geschäften wie Drogenverkäufen, Waffenhandel oder Menschenhandel sind unterhaltsrelevantes Einkommen, während Zuwendungen und Geschenke Dritter kein Einkommen sind! Das klingt irrwitzig, ist aber die Realität in deutschen Gerichtssälen. Jede Frau lässt sich gerne von einem Mann zu einem romantischen Abendessen oder zu einem exklusiven Urlaub einladen. Genauso kann auch ein Unterhaltspflichtiger eingeladen werden, ohne dass dies straf- oder unterhaltsrechtlich relevant ist.

Von Bedeutung sind aber Lebensgemeinschaften. Das nennt sich im Beamtendeutsch Bedarfsgemeinschaft. Lebt ein Unterhaltspflichtiger mit einer anderen Person zusammen, so wird diese Person indirekt unterhaltspflichtig. Weil zwei Personen nicht doppelt so teuer leben wie eine Person wird dem Unterhaltspflichtigen eine Ersparnis unterstellt, um die der Mindestbehalt von 770,- € gemindert wird.

Diese Regeln sind einfach und klar, jedoch ziehen Staatsanwälte und Richter einen Joker aus der Hosentasche. Der Unterhaltspflichtige könnte mehr leisten, doch er will nicht. Mit diesem Argument wird willkürlich ein fiktives Einkommen angesetzt, um daraus eine Unterhaltspflichtverletzung zu konstruieren. Für Richter und Staatsanwälte sind Unterhaltspflichtige grundsätzlich nur zu faul zum Arbeiten. Dann kann die Arbeitsagentur für Arbeit und ALG I/II abgeschafft werden, denn was Unterhaltspflichtige zu leisten haben, das darf auch von allen anderen Bürgern verlangt werden.

Um aus den Fängen einer Unterhaltspflichtverletzung nach §170 StGB zu entkommen, sind Zahlungen in Höhe des Unterhaltsvorschusses von 133,- bzw. 180,- € notwendig. Sollten die Damen und Herren in ihrer schwarzen Robe dieses geltende Recht nicht anerkennen wollen, dann ist unbedingt die nächsthöhere Instanzen anzurufen.

Hier ein schöner Auszug einer Staatsanwältin, die das deutsche Recht wie folgt begründet:

"Wer Kinder in die Welt setzt, hat auch dafür aufzukommen."

Leider kennt diese Staatsanwältin das deutsche Recht nicht. Sie sollte sich mal den §1603 BGB erklären lassen. Eine emotional verblendete Staatsanwältin oder Richterin kann nicht mit sachlichen Argumenten überzeugt werden, geschweige denn mit dem Gesetz!

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