• 19.04.2024

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Familienanwälte – Dreck im Goldgewand?

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» Artikel vom

Gastautor: lechrob

Wenn Sie in einer Trennungsangelegenheit die unterhaltsberechtigte Seite sind, bzw. diese werden, (meist die Mütter), können Sie den dümmsten Anwalt Deutschlands mandieren, denn die unterhaltsberechtigte Seite ist vor dem Familiengericht immer und automatisch erfolgreich. Ein raffinierter Familienanwalt sichert seiner Mandantin nicht nur ganz entscheidende Vorteile – sehr zum Vermögensnachteil von deren Ex-Partner –, sondern lässt zusätzlich seine Mandantin dabei korrekt, fair und großzügig erscheinen.

Wenn Sie unterhaltspflichtig werden, benötigen Sie also so gut wie nie einen Rechtsanwalt.

Ein Familienanwalt wird dies jedoch niemals einem unterhaltspflichtigen Elternteil sagen. Er wird seinem Mandanten vielmehr mitteilen, dass er für diesen alles erreichen kann und ein Anwalt in einem Trennungsprozess unentbehrlich ist. Für den Familienanwalt sind die Interessen seines Mandanten nicht relevant und auch das Kindeswohl ist den meisten Familienanwälten völlig gleichgültig. Ein Familienanwalt ist nur an seinem Honorar interessiert. Um dieses zu maximieren, verfassen Familienanwälte Schreiben, die darauf abzielen, den ohnehin schon fürchterlichen Konflikt der Trennungsparteien nochmals zu verschärfen, und geben dem gegnerischen Anwalt dadurch die Möglichkeit ein ähnlich unnötiges Schreiben zu verfassen, um selbst erneut darauf antworten zu können. Der „gegnerische“ Anwalt nimmt diese Schreiben dankend an, und beantwortet diese in ähnlicher Weise. Mit schmierigen Floskeln, wie „Sehr geehrter Herr Kollege“ und „mit freundlichen kollegialen Grüßen“ kommunizieren die beiden Anwälte intern miteinander und bedanken sich damit bei ihrem jeweiligen Kollegen dafür, dass dieser ihm die Möglichkeit gibt, erneut durch ein primitives und völlig unnötiges kurzes Dokument mehrere hundert Euro zu verdienen. Mit diesen schmierigen Floskeln machen sich die beiden Anwälte außerdem über ihre jeweiligen Mandanten lustig.

Das Konfliktpotential zwischen den Trennungseltern nimmt dadurch erheblich zu, beide Elternteile müssen die utopischen Anwaltsrechnungen bezahlen und haben letztendlich weniger Geld für die gemeinsamen Kinder zur Verfügung. Die Kinder leiden durch die Tätigkeiten der Familienanwälte noch mehr, als es ohnehin schon der Fall ist. Den Familienanwalt interessiert dies jedoch nicht.

Darüber hinaus existieren viele Familienanwälte, die ihren Mandanten laufend mit der Niederlegung des Mandats drohen, aber nur dann, wenn der Mandant das Honorar bereits im Voraus bezahlt hat. Ziel dabei ist es, das Mandat tatsächlich niederzulegen, mit der Folge, dass das Honorar dann einzubehalten. Dafür unterschreibt der Mandant dem Anwalt anfangs eine Blankovollmacht, mit dem Hinweis des Anwalts, die Kosten würden erst später vom Gericht festgelegt werden.
Dieser Mandant müsste sich dann, wenn je nach Instanz Anwaltspflicht herrscht, einen neuen Familienanwalt suchen und in der Folge die gesamten Kosten nochmals bezahlen.

Deshalb sind nahezu alle Familienanwälte Menschen, die über sämtliche Unzulänglichkeiten verfügen, die in einem menschlichen Wesen vorkommen können, bis hin zur verlogenen und charakterlosen Erbärmlichkeit. Diese besteht letztendlich darin, dass Familienanwälte die unnötigen Tätigkeiten damit begründen, diese für das Wohle der Kinder getätigt zu haben.

Unterhaltsberechtigte Elternteile, meist die Mütter, sprechen jedoch noch Jahrzehnte nach der Trennung sehr gut über deren Familienanwälte. Dies liegt daran, dass im Verlauf einer Trennung vorwiegend über das Vermögen der Männer verhandelt wird, mit der Folge, dass den Müttern massive finanzielle Vorteile gesichert werden. Davon wird u. a. auch die Anwaltsrechnung bezahlt. Da es sich dabei um Gelder handelt, die vorwiegend der Ex-Partner erarbeitet und angespart hat, sind diese Ausgaben den Müttern gleichgültig, beschafft hat diese deren Anwalt, der selbstverständlich von diesen „Fremdgeldern“ fürstlich entlohnt wird.

Mein Beispiel einer Trennungsfolgevereinbarung, der angenehmsten und günstigsten Art sich zu trennen, wenn da nicht der Anwalt wäre:

Ich war fest davon überzeugt, für die Trennung keinen Anwalt zu benötigen. Allerdings bewohnten die Mutter meiner Kinder und ich eine Eigentumswohnung, die uns zu je 50 % gehörte. Ich hätte diese Wohnung sehr gerne behalten, jedoch hat sich die Mutter meiner Kinder dazu entschlossen, die Wohnung zu behalten, und hätte mich für meinen Anteil der Wohnung ausbezahlen müssen. Sie beauftragte zur Wertermittlung der Immobilie eine kostenlose externe Mitarbeiterin der Postbank, die den Wert deutlich zu niedrig bewertete.
Ein daraufhin von mir beauftragtes kostenpflichtiges Gutachten durch eine hiesige Wohnungsbaugesellschaft bezifferte den Gegenstandswert der Immobilie korrekt. Dieser lag 32.000,- Euro über den von der Mitarbeiterin der Postbank ermitteltem Wert.
Der Geschäftsführer dieser Wohnungsbaugesellschaft erwähnte auch, dass wir durch einen Verkauf der Wohnung auf dem freien Markt, ohne Weiteres 30.000,- bis 60.000,- Euro mehr erhalten könnten.

Im August 2020 erhielt ich vom gegnerischen Anwalt ein Angebot, in dem die Mutter
meiner Kinder auf die Durchführung des Zugewinnausgleichs verzichten würde, wenn ich seiner Mandantin die gemeinsame Wohnung überlassen würde, und zwar zu einem Preis, der genau in der Mitte der beiden Gutachten lag. Zusätzlich sollte ich dem dauerhaften Aufenthalt meiner beiden Kinder bei deren Mutter zustimmen.

Der Zugewinnausgleich sieht vor, dass ich von meinem eigens aufgebautem Unternehmen, meiner Existenz, inklusive allen Arbeitsmitteln, 50 % der Mutter meiner Kinder hätte überlassen müssen. Der gegnerische Anwalt hat in weiteren Schreiben immer wieder damit gedroht, vor Gericht dafür Sorge zu tragen, dass ich 50 % meines Unternehmens an seine Mandantin abtreten müsste, wenn ich die Wohnung nicht zu dem geforderten Preis abgeben und auch alle weiteren, von seiner Mandantin geforderten Bedingungen, erfüllen würde.

Ich hatte keine andere Wahl als dieses Angebot anzunehmen. Anschließend hätte ich eine neue Wohnung kaufen müssen, dafür wären zusätzlich 10 % Kaufnebenkosten angefallen, welche die Mutter meiner Kinder nicht hatte. Zudem hätte uns ein Verkauf der Wohnung im besten Fall 60.000,- Euro mehr eingebracht, 30.000,- Euro davon hätten mir zugestanden. Vor allem aber hat die Mutter meiner Kinder ihre Hälfte der Wohnung im Jahre 2014 erworben, zu einem Zeitpunkt, zu dem dieser Anteil mehr als 60 % günstiger war.
Ich habe also insgesamt auf über 140.000,- Euro verzichtet, damit meine Kinder in ihrer gewohnten Umgebung bleiben konnten.

Verwandte und Bekannte redeten auf mich ein, einen Anwalt zu nehmen, und zwar einen, der nicht in meiner Heimatstadt ansässig ist, da sich Anwälte innerhalb derselben Stadt kennen und hinter dem Rücken der Mandanten Absprachen treffen würden.

Ich kontaktierte deshalb einen Familienanwalt aus München und nahm in dessen Kanzlei wenige Tage später ein Beratungsgespräch wahr. Dieser Anwalt sicherte mir zu, meinen Auszahlungsbetrag aus der Immobilienübernahme um 9.000,- Euro zu erhöhen; dies würde er mit einem Schreiben erreichen. Ich wollte diesem Anwalt noch die oben genannten Gründe nennen, die der Mutter meiner Kinder durch die Wohnungsübernahme einen Vermögensvorteil von mehr als 140.000,- Euro verschaffen würden, um diese Preiserhöhung in Höhe von 9.000,- Euro überzeugender erscheinen zu lassen. Diese Gründe wollte er nicht hören, er teilte mir mit, „er wisse, wie man das erfolgreich mit einem Schreiben machen muss“.

Dieses Schreiben enthielt gerade mal zwölf Zeilen und nicht einmal eine halbe Seite, die sich mit dem eigentlichen Sachverhalt befasste und dazu hätten führen sollen, dass die Gegenseite dieser Preiserhöhung von 9.000,- Euro zustimmt. Telefonisch, wie auch im Beratungsgespräch, teilte mir dieser Anwalt dazu mit, dass er, falls es erforderlich, mit dem gegnerischen Anwalt telefonieren würde. Er würde dem gegnerischen Anwalt dann mitteilen, „dass ich doch Einzelunternehmer sei, und deshalb nichts verdienen würde, weswegen es im Zugewinnausgleich für die Mutter meiner Kinder wenig zu holen gäbe“. Dem gegnerischen Anwalt lagen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu diesem Zeitpunkt bereits meine letzten Steuerbescheide vor, da ich mit der Mutter meiner Kinder verheiratet war und wir gemeinsam besteuert wurden. Zudem teilte ich diesem Anwalt zuvor mit, dass ich in den letzten Jahren massiv in mein Unternehmen investiert hatte, unter anderem in ein teures Firmenfahrzeug.

Ich hatte selbst einen Vater, der über 30 Jahre als Rechtsanwalt gearbeitet hat, und habe unzählige seiner Schriftsätze gelesen. Mein Vater hatte eine besondere Gabe, Schriftsätze zu verfassen. Diese waren stets mehrere Seiten lang. Daher weiß ich, dass die Gründe, welche der Mutter meiner Kinder durch die Wohnungsübernahme einen Vermögensvorteil von etwa 140.000,- Euro verschaffen würden, mit in dieses Schreiben hätten aufgenommen werden müssen.

Dieser Rechtsanwalt hat meine Angelegenheit überhaupt nicht ernst genommen. Er hat lediglich den Streitwert erkannt und daraus das Honorar abgeleitet, das er mir durch seine, überhaupt nicht erforderliche Tätigkeit, in Rechnung stellen wollte. Letztendlich hat dieser Rechtsanwalt für mich nichts erreicht und ich musste das ursprüngliche Angebot annehmen.

Eine derartige Wohnungsübernahme wird selbstverständlich notariell beurkundet. Ich fragte diesen Familienanwalt daher im Beratungsgespräch, bevor ich dessen Vollmacht unterschrieben habe, ob er beim Notarttermin anwesend sein muss. Er antwortete mir daraufhin, „dass seine Anwesenheit sehr wichtig sei, denn bei solchen Terminen würden die komischsten Dinge passieren“. Als dieser Rechtsanwalt jedoch nicht zum Notartermin erschien, wurde ich misstrauisch. Ich erkundigte mich bei drei Notariaten, ob es richtig sei, dass eine solche Trennungsvereinbarung nur mit einem Rechtsanwalt angefertigt werden kann, und ob dabei ohne einen Anwalt Nachteile entstehen können. Nein, war die Antwort der Notariate, eine Trennungsvereinbarung kann auch ganz ohne Anwalt angefertigt werden, wenn sich die Parteien einig sind. Die Aufgabe des Notars besteht darin,
den Willen der Beteiligten eindeutig in die Urkunde niederzuschreiben. Dabei hat der Notar dafür zu sorgen, dass ungewandte oder wirtschaftlich unerfahrene Beteiligte nicht benachteiligt werden. Grundsätzlich ist jedoch der Notar auch zur Neutralität verpflichtet. Der Notar ist für die Rechtssicherheit einer solchen Vereinbarung verantwortlich. Ich hatte das Angebot der Gegenseite vorliegen, meine Zustimmung hätte bedeutet, dass wir, also beide Seiten, sich einig seien.

Damit wurde mir klar, dass mich dieser Anwalt von Anfang an falsch beraten hat. Er hat es zudem unterlassen, mir mitzuteilen, dass seine Kosten knapp 80 % der 9.000,- Euro ausmachen werden, die er mir mehr verschaffen wollte. Er hätte mir sagen müssen, dass es sich bei seinem Vorhaben, meinen Auszahlungsbetrag der Wohnung erhöhen zu wollen, lediglich um einen Versuch handelt und ein Erfolg wenig wahrscheinlich war, da meine Gegnerin in einer deutlich besseren Position gewesen ist. Vor allem aber hätte dieser Rechtsanwalt mir mitteilen müssen, dass ich in dieser Angelegenheit keinen Anwalt benötige, denn ich hätte dem Angebot, wie oben genannt, lediglich zustimmen müssen.

Die gesamte Tätigkeit von diesem Familienanwalt war nicht erforderlich. Diese bestand aus etwa acht Briefen und zwei Telefonaten mit mir, sowie einem etwa 30-minütigem Gespräch.

Auf der Kanzleiwebsite betreibt dieser Familienanwalt damit Kundenwerbung, dass sein großes Bestreben darin besteht, für seine Mandanten die bestmögliche Lösung herauszuarbeiten und dass er seinen Mandanten in einer für sie schwierigen Zeit, partnerschaftlich zur Seite stehen würde.

In einem 2-seitigem Schreiben teilte ich diesem Anwalt sein Fehlverhalten mit, und wies ihn darauf hin, dass ich nicht einmal sein Honorar für das Beratungsgespräch als gerechtfertigt erachte, da er mich völlig falsch beraten habe. Diese falsche Beratung sei auch ursächlich für die Tatsache, dass es zu einer Folgetätigkeit von diesem Anwalt gekommen sei. Daher, so ergänzte ich weiter, habe er die gesamten Unkosten, einschließlich die, der Folgetätigkeit, selbst zu verantworten und deshalb auch zu tragen.

Die Reaktion auf mein Schreiben war ein 2-seitiges an mich gerichtetes Dokument. Die Schreiben, die dieser Anwalt für mich angefertigt hat, waren alle deutlich kürzer. Als es letztendlich um seine eigenen Interessen, sein Honorar ging, hat dieser Anwalt Einsatzbereitschaft gezeigt.

Die unnötige Tätigkeit von diesem Anwalt hat dazu geführt, dass sich die Anfertigung der Trennungsvereinbarung ganz massiv verzögert hat, mit der Folge, dass sich die Situation in der gemeinsamen Ehewohnung während des Trennungsjahres sehr zugespitzt hat. Die Mutter meiner Kinder erstatte u. a. Strafanzeige gegen mich. Dazu wäre es gar nicht erst gekommen, wenn mich dieser Rechtsanwalt korrekt beraten hätte, denn dann hätte ich die gemeinsame Wohnung früher verlassen.

Ich teilte diesem Anwalt daraufhin in einer E-Mail mit, dass gegen mich nun auch noch strafrechtlich ermittelt wird. Er zeigte darauf überhaupt keine Reaktion. Wenn in einem Trennungsprozess gegen eine Partei strafrechtlich ermittelt wird, ist es die Aufgabe und Pflicht von dessen Anwalt, seinen Mandanten zu vertreten und zu verteidigen.
Einen Mandanten in einer derartig prekären Situation alleine zu lassen, ihn von Anfang an falsch und nur in eigener Geldgier wegen zu beraten, dann aber eine Rechnung in Höhe von knapp 7.000,- Euro zu stellen, diese für eine völlig unnötige Tätigkeit, die nur aufgrund einer falschen Beratung zustande gekommen ist, ist das Schäbigste, was es überhaupt gibt.

Ich habe in meinem bisherigen Leben noch nie eine Rechnung unbezahlt gelassen und auch nie Schulden gehabt. Diese Anwaltsrechnung bezahlte ich jedoch nicht. Nachdem ich den Auszahlungsbetrag der Wohnung erhalten hatte, hob ich das Geld ab, kündigte mein Bankkonto und verabschiedete mich ins Ausland.

Für ein Anwaltshonorar in Höhe von knapp 7.000,- Euro hätte mich der Staranwalt Rolf Bossi, der einst bekannteste Strafverteidiger Deutschlands, knapp drei volle Tage vor Gericht verteidigt, und wäre für mich als sein Mandant, wenn es erforderlich gewesen wäre, mit dem „Kopf durch die Wand“ gegangen.

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