• 27.03.2024

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Die Kunst des Unterhaltsprellens

leutnant_dino

» Artikel vom

Ein Unterhaltspreller zu sein und als solcher geadelt zu werden, ist die höchste Auszeichnung, die ein unterhaltspflichtiger Mann in seinem Leben erwerben kann. Diese hohe Kunst zu beherrschen ist weder schwierig, noch gänzlich unmöglich und es macht obendrein noch großen Spaß. Nichts ist schöner, als die jahrelang denunzierende Exehefrau vor dem Nichts stehen zu sehen, weil sie kein Geld erhält. Das schöne Leben auf Kosten des Mannes ist vorbei und die einst so stolze und gut versorgte Exehefrau darf sich im Amt für bedürftige Menschen ein Nümmerchen ziehen und stundenlang warten, bis sie durch die Gnade des Staates ihr schmales Gehalt abholen darf. Alleine dieser Gedanke macht viele entsorgte Ehemänner glücklich und zufrieden. Kein Wunder, dass gerade Exfrauen in dieser Situation nach Staat, Polizei und Gefängnis für den geizigen Exmann schreien, aber wer das Unterhaltsprellen geschickt und schlau anstellt, der wird den Knast nicht von innen kennenlernen.

Erfolgreiches Unterhaltsprellen setzt einige grundlegende Vorbereitungen voraus. Zunächst einmal dürfen kein Vermögen, kein Geld, kein Auto und keine sonstigen wertvollen Gegenstände mehr vorhanden sein. Von allen wertvollen Dingen muss man sich befreien. Am besten verkaufen und den Erlös sicher lagern, aber nicht zu Hause unter dem Kopfkissen. Es ist empfehlenswert die Wohnung zu wechseln und sogleich alle Möbel zu verkaufen, die sich die Exfrau noch nicht unter den Nagel gerissen hat. Mit der neuen Wohnung strebt man den Vertragsstatus „Untermieter“ an, d.h. ein Freund oder Bekannter mietet die Wohnung an, möbliert diese und vermietet sie dann möbliert weiter an seinen Freund, den Unterhaltspreller. Der Vorteil: In einer möblierten Wohnung gibt es nichts zum Pfänden. Nichts gehört einem. Die Kaufbelege aller Möbel müssen natürlich auf den „Vermieter“ ausgestellt sein, so dass dieser im Zweifelsfall den schlüssigen Nachweis führen kann, dass es seine Möbel sind. Der Vermieter sollte sich nicht lumpen lassen und einen gescheiten HD-Fernseher, eine Bose-Anlage und sonstige zum Leben notwendigen Geräte bereitzustellen.

Mit dem eigenen Auto wird ebenso verfahren. Verkaufen und der Freund kauft einen neuen Wagen, den man eben fährt. Es sieht einfach schlauer aus, wenn das eigene Auto nicht mehr da ist und ein völlig anderes Auto genutzt wird.

Bei diesen Aktionen geht es darum, dass einem zwar nichts gehört, aber die angenehmen Dinge des Lebens nutzen darf. Sicherer geht es nicht. Kein Gerichtsvollzieher kann beispielsweise ein Auto, das einem nicht gehört, wegpfänden. So schön und einfach kann es sein.

Nun erscheint vielen das Gehalt als das größte Problem. Es ist in der Tat etwas schwierig ein hohes Gehalt zu vermeiden. In jedem Fall muss der Job gewechselt werden, denn mit einem einst üppigen Gehalt bei derselben Firma unter den Pfändungsbetrag zu rutschen, das dürfte ungeschickt aussehen. Einen Arbeitgeber zu finden, der einen treuen und guten Mitarbeiter zum Schnäppchenpreis einstellt, sollte kein Problem sein. Jeder kann seiner Fantasie freien Lauf lassen, wie er sich nun die Differenz für ein schönes Leben beschafft.

Wer keinen Unterhalt bezahlt, der kommt schnell in große Schwierigkeiten, die jedoch bei genauer Betrachtung keine sind. Den Betreuungsunterhalt für die Exfrau oder Exfreundin zu prellen, ist keine Straftat, sondern Zivilrecht. Da droht mit absoluter Sicherheit kein Knast. Wer an die Ex nichts bezahlt, der lernt maximal den Gerichtsvollzieher kennen und gibt eine Vermögensauskunft, früher Eidesstattliche Versicherung oder Offenbarungseid genannt, ab. Das ist easy und kein Problem.

Anders verhält es sich mit dem Kindesunterhalt. Das ist etwas komplizierter und in den letzten Jahren hat sich eine Variante in der Praxis als gerichtsfest bewährt. Generell ist die Düsseldorfer Tabelle für den Kindesunterhalt kein Gesetz, sondern eine Empfehlung an die Gerichte und Jugendämter. Was darin steht, interessiert überhaupt nicht. Einem Unterhaltspreller geht es schlichtweg darum, nicht als Unterhaltspflichtverletzer und damit als Straftäter verurteilt zu werden. Das lässt sich sehr leicht verhindern, indem der Lebensbedarf des Kindes gedeckt wird. Das ist der Point im Strafgesetzbuch, denn nur derjenige der diesen Lebensbedarf nicht deckt, kann mit bis zu 3 Jahren Knast beglückt werden.

Wenn der Unterhaltspflichtige ausfällt, dann deckt der Staat den Lebensbedarf des Kindes durch den sogenannten Unterhaltsvorschuss. Das sind je nach Kindesalter 133 Euro oder 180 Euro. Man kann sich getrost an die 133 Euro klammern. Wer diesen Betrag an Mutti oder an das Jugendamt überweist, der ist kein Unterhaltspflichtverletzer. Er deckt eben den Lebensbedarf so wie es der Staat auch tut. Damit es dem Kind auch gut geht, sollte man als verantwortungsvoller Vater den Betrag auf 135 Euro aufrunden. Ein Kind möchte auch mal ein Eis oder eine Tafel Schokolade essen. Ein kleiner Beitrag, damit das Kind etwas Freude im Leben hat, muss einfach drin sein.

Nun kann trotz dieser Zahlung in Höhe von 135 Euro fürs Kind das Jugendamt oder Mutti eine Strafanzeige wegen §170 StGB Unterhaltspflichtverletzung stellen. Das lässt sich generell nicht verhindern, kann aber sehr gelassen gesehen werden. Dazu braucht man keinen nutzlosen Rechtsanwalt, denn der kostet nur das sauer verdiente Geld. Wenn es vor den Strafrichter gehen sollte, dann gibt es vom Staat einen kostenlosen Pflichtverteidiger. Schließlich hat man ja keine Kohle. Zu 99% wird die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren jedoch vorher einstellen und zur Auflage machen, die monatlich 135 Euro weiter zu bezahlen. Das ist zwar Unsinn von der Staatsanwaltschaft, weil man diesen Betrag ja schon zahlt, aber irgendetwas müssen sie tun.
Anzumerken ist, dass Strafrichter beim Amtsgericht die Gesetze des Strafgesetzbuches oft eklatant verletzen. Der Gang in die Berufung ist damit Pflicht. Die Anforderungen für eine Verurteilung nach §170 StGB sind sehr hoch. Richter beim Amtsgericht sind nicht so gut qualifiziert. Das ist der Grund, warum sie nicht beim Landgericht oder beim Oberlandesgericht arbeiten dürfen.

Ein echter Unterhaltspreller geht einer auskömmlichen geregelten Arbeit nach und findet anderweitig Zugang zu einem Leben in Saus und Braus. Das kotzt Mutti maximal an. Ein kleines Gnadenbrot in Höhe von 135 Euro bedeutet Straffreiheit. Nur die ungeschickten Unterhaltspreller sehen den Gerichtssaal von innen.

Die Nichtzahler mit Job und Luxusleben haben ständig das Problem, Anwälte und andere Geldgeier beschäftigen zu müssen, um den Staatsanwalt fernzuhalten. Der finanzielle Aufwand für die geldgierigen Anwälte ist deutlicher höher, als die paar Brotkrümel abzudrücken. Und Mutti wird die 135 Euro kaum für Cremchen oder ein Saufgelage in der Trinkhalle verwenden können, dafür reicht das Geld schlichtweg nicht aus.

Mit diesem System kriegt man es sogar hin, dass kein Gerichtsvollzieher zum Pfänden kommt. Das Jugendamt weiß auf Knopfdruck, dass der Delinquent keine Staatshilfe in Anspruch nimmt und sich selbst finanziert. Sollte das Jugendamt aber auf die kleingeistige Idee kommen dennoch zu pfänden, dann geht der Unterhaltspreller unverzüglich zum Amt und wird Aufstocker. Das ist genial, weil der Staat den Unterhalt dann indirekt selbst zahlt. Das Aufstocken hebt sich der weitsichtige Unterhaltspreller jedoch auf und zieht diese Möglichkeit erst nach dem Pfänden, nicht vorher. Dadurch wird es sogar noch billiger und man spart sich den Kindesunterhalt komplett. Die meisten Jugendämter kennen dieses Problem, können aber nichts dagegen unternehmen. Gesetz ist eben Gesetz.

Ein Unterhaltspreller geht einer Arbeit nach und sein Einkommen liegt unterhalb der Pfändungsgrenze. Er zahlt ein wenig Geld für seine Straffreiheit und spart im Gegenzug deutlich höhere Anwaltskosten. Schon kann der Unterhaltspreller das schöne Leben genießen und jede Strafanzeige geht ins Leere. Die Staatsanwaltschaften kennen diese Möglichkeit, aber sie sind machtlos. Man bewegt sich so im Bereich des Zivilrechts und nicht mehr im Strafrecht. Das macht den gravierenden Unterschied aus. Frauen mit ihrem kindlichen Intellekt können das nicht wissen oder gar unterscheiden.

Entsorgte Väter, die auf Hartz IV leben, zahlen natürlich nichts und das müssen sie auch nicht. Da zieht der §1603 BGB, der leider für arbeitende Unterhaltspreller nicht gilt. In Saus und Braus leben und einem Richter oder Staatsanwalt den §1603 zu erläutern dürfte fast unmöglich sein.

Manche Unterhaltspreller ärgern sich, wenn sie durch eine Taschenpfändung mal 500 Euro verlieren und die Exfrau hämisch jubelt. Das kann sie ruhig. Von diesem Geld sieht sie sowieso nichts, weil sich der Staat zuerst daran bedient. Man muss es auch nüchtern betrachten. Wer im Laufe der Jahre 150.000 Euro gespart hat, der hat nach so einer Pfändung immer noch 149.500 Euro gespart. Und ehrlich gesagt: Wo kann man so viel Geld in so kurzer Zeit sparen? Natürlich nur beim Unterhalt.

Wer das Leben eines Unterhaltsprellers anstrebt, der zahlt bis zum Stichtag brav seinen Unterhalt, damit die intensiven Vorbereitungen nicht gestört werden und niemand Lunte riecht. Sind alle Vorbereitungen abgeschlossen, dann wird mit einem Schlag alles gegen die Wand gesetzt. Wer es sich leisten kann, der macht sofort für einige Jahre den Hasenfuß und gönnt sich eine schöne Zeit unter Palmen im Ausland. Die Ex und das Jugendamt erkennen so die Entschlossenheit des Delinquenten. Sie bewundern heimlich solche Männer, denn die haben zweifellos ganz dicke Eier.

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